| Länder |
| Belgien |
| Deutschland |
| Niederlande |
| Abschnitt J: Information und Kommunikation |
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| Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Informations- und Kulturprodukten, die Bereitstellung der Mittel zur Verteilung dieser Produkte sowie zur Datenübertragung, Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, die Verarbeitung von Daten und andere Informationsdienstleistungen.
Unter diesen Abschnitt fallen: das Verlagswesen, einschließlich des Verlegens von Software (Abteilung 58); die Herstellung von Filmen und von Tonaufnahmen sowie das Verlegen von Musik (Abteilung 59); die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Abteilung 60); die Telekommunikation (Abteilung 61); Dienstleistungen der Informationstechnologie (Abteilung 62) und sonstige Informationsdienstleistungen (Abteilung 63). Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten). Diese Inhalte werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verteilung gesorgt wird. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.). |