| Abschnitt C: Verarbeitendes gewerbe/herstellung von waren |
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| Dieser Abschnitt umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Freilich ist dieses Kriterium allein nicht ausreichend, um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe weiter unten den Hinweis zur Verarbeitung von Abfällen.. Es handelt sich dabei um Rohoder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. Die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird generell unter Herstellung von Waren eingeordnet.
Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entweder Fertigwaren für den Gebrauch oder Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- oder Verarbeitung. Beispiel: Das Erzeugnis der Tonerderaffination ist Einsatzgut für die Primärerzeugung von Aluminium, Primäraluminium ist Einsatzgut für Drahtziehereien und Aluminiumdraht ist Einsatzgut für die Herstellung von Fertigdraht. Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen und Geräte wird generell der gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung der entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten, z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe, Kugellager, wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden Klassen eingeordnet. Gleichwohl ist die Herstellung spezifischer Teile oder spezifischen Zubehörs durch Gießen oder Extrudieren von Kunststoffen in der Gruppe 22.2 inbegriffen. Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu zählt auch der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen. Die Rückgewinnung von Abfällen, d. h. die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen, ist der Gruppe 38.3 zugeordnet. Auch wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, gilt sie nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen) zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Fertigwaren (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann unter der Herstellung von Waren eingereiht, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden So wird die Gewinnung von Silber aus Filmabfall als Herstellungsverfahren gewertet. |